Finanz- und Wirtschaftsordnung in PDF
  20./21. November 2021
  Finanz- und Wirtschaftsordnung des Turnverband Rechter Niederrhein e.V.
  Der Hauptausschuss des Turnverband Rechter Niederrhein e.V. hat folgende Finanz- und Wirtschaftsordnung beschlossen:
 1. Geltungsbereich dieser Ordnung
  Diese Finanz- und Wirtschaftsordnung ist für alle Organe des Turnverband verbindlich.
Sie gilt sowohl für ehrenamtlich (und beruflich) tätige Mitarbeiter.
 2. Stellvertretender Vorsitzender/Finanzen
  Der Stellvertretende Vorsitzende/Finanzen führt unter der Verantwortung des Vorstandes die laufenden Kassengeschäfte. Ihm obliegt insbesondere die Durchführung des Haushaltsplanes. Hierzu bedient er sich der Mitarbeit der Geschäftsführung.
 3. Geschäftsjahr
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 4. Vermögen 
Das Vermögen des Turnverband Rechter Niederrhein e.V. besteht aus Bargeld, Beständen auf den Bank-, Sparkassen- und Postscheckkonten, Wertpapieren, Forderungen, Einrichtungen und Ausstattungen. Es sind Bestands- und Inventurverzeichnisse zu führen. 
 5. Haushaltsplan, Jahresabschluss, Rechnungslegung 

Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Verwaltung der Einnahmen und der Ausgaben.
Er wird von dem stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen und dem stellvertretenden Vorsitzenden /Verwaltung erstellt.
Der Vorstand legt ihn dem Verbandstag zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss vollständig und ausgeglichen sein. Der Vorstand ist ermächtigt, entsprechend den Bedürfnissen und Erfordernissen Mehrausgaben zu beschließen, falls die Deckung gesichert ist. Die Haushaltsansätze sind gegenseitig deckungsfähig. Die allgemeine Haushaltsüberwachung obliegt dem stellvertretenden Vorsitzenden/ Finanzen.
Die Vereine melden dem Landessportbund spätestens bis zum Meldetermin fachverbandsbezogen unter „Turnen“ ihre dem RTB zuzuordnenden Mitglieder. Diese Meldung ist Grundlage für die Haushaltsplanung.

  Der stellvertretende Vorsitzende/Finanzen legt nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss zur Prüfung den Kassenprüfern, dem Vorstand und anschließend dem Verbandstag vor.
In den Jahresabschluss sind eine Bilanz und eine genaue Übersicht über die Vermögensverhältnisse aufzunehmen.
Aufgabe des Verbandstages ist es, Rechnungslegung, Bilanz- und Vermögensaufstellung als Bericht des Stellvertretenden Vorsitzenden/Finanzen entgegenzunehmen und zu beraten.
  Beiträge, Umlagen, Stundungen und Erlass
  Beiträge und Umlagen sind von den Mitgliedern satzungsgemäß nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu entrichten.
Unter Hinweis auf § 6.2 der Satzung ruht das Recht des säumigen Vereins als Mitglied in den Gremien sein Stimmrecht auszuüben. Das Stimmrecht bleibt erhalten, sofern einem Antrag auf Stundung oder Erlass stattgegeben wurde.
Der säumige Verein ist mit der Einladung zu Organsitzungen auf die Gefährdung des Stimmrechtes durch ein entsprechendes Mahnschreiben mit Fristsetzung zur Rückäußerung hinzuweisen.
Stellt ein Verein einen Antrag auf Stundung oder Erlass, so entscheidet der Vorstand vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Hauptausschusses über den Antrag und ein Ruhen des Stimmrechtes.
Rückständige Beiträge und Umlagen werden mit einem Zinssatz von 6 v.H. p.a. zusätzlich belastet.
 6. Finanzverwaltung 
Die Kasse des Verbandes ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle. Die laufenden Kassengeschäfte können im Auftrage des Stellvertretenden Vorsitzenden/Finanzen auch vom Stellvertretenden Vorsitzenden/Verwaltung verantwortlich geführt werden. Der Stellvertretende Vorsitzende/Finanzen hat jede Zahlung anzuweisen bzw. zu vereinnahmen.
Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Buchungs- bzw. Kassenbeleg vorhanden sein. Der Zahlungsverkehr soll sich - abgesehen von einigen notwendigen Barzahlungen (Erstattungen, Lehrgangsabrechnung) - hauptsächlich über die Bank- und Postscheckkonten des Verbandes abwickeln.
Die Unterschriftsbefugnis zur Anweisung auf den Bank- und Postscheckkonten des Verbandes hat der Stellvertretende Vorsitzende/Finanzen. Bargeld ist stets diebstahlsicher aufzubewahren. Der Bargeldbestand ist möglichst niedrig zu halten. Wertpapiere, falls vorhanden, sind auf Bankdepot zu geben. 
 7. Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten 
Verbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes, die im Einzelfall den Betrag von € 1000,00 nicht übersteigen, können vom Stellvertretenden Vorsitzenden/ Verwaltung eingegangen werden. Verbindlichkeiten bis € 1000,00 können vom Stellvertretenden Vorsitzenden/Finanzen eingegangen werden. 
 8. Sitzungen und Tagungen 
Sitzungen und Tagungen können nur im Rahmen der durch den Haushaltsplan dem Grunde nach genehmigten Mittel durchgeführt werden. Sie sind auf das unabdingbare Maß zu beschränken und in jedem Einzelfalle über die Geschäftsführung zu beantragen, die das Weitere veranlasst.
Anträge auf Genehmigung fachlicher Sitzungen und Tagungen sind dem stellv. Vorsitzenden Breitensport, Spitzensport zuzuleiten, der sie mit einer Stellungnahme an den stellv. Vorsitzenden/Verwaltung zur haushaltsmäßigen Überprüfung weitergibt. Wird dem Antrag entsprochen, benachrichtigt dieser den Antragsteller. 
 9. Lehrgangswesen 
a ) Alle Vereine des Turnverband Rechter Niederrhein können an allen Lehrgängen und Veranstaltungen des Turnverbandes teilnehmen.
Nicht Verbandsmitglieder (ausgenommen die Kooperationspartner können nur teilnehmen,wenn der Lehrgang nicht ausgebucht ist, allerdings mit einem Aufschlag bis zu 50%.
Bei Veranstaltungen, die nicht über die Grenzen des Turnverbandes hinausgehen, gilt das Gleiche wie Lehrgänge
b ) Die Ausgaben für die im Haushaltsplan und im jährlichen Lehrgangsplan vorgesehene Lehrarbeit gelten dem Grunde nach als genehmigt. Außerordentliche und außerplanmäßige Lehrgänge sind im Einzelfall vom zuständigen Verbandfachwart beim stellvertretenden Vorsitzenden Breitensport und Wettkampfsport zu beantragen. Dieser reicht den Antrag dem Stellvertretenden Vorsitzenden/ Verwaltung weiter, der ihn dem Stellvertretenden Vorsitzenden/Finanzen mit einem Deckungsvorschlag zur Entscheidung vorlegt. Die Lehrgänge sind nach Möglichkeit mit Verband-Lehrwarten durchzuführen.
 10. Veranstaltungen 
Veranstaltungen des Verbandes werden vom Vorstand auf Vorschlag der Bereichsausschüsse einschließlich seiner wirtschaftlichen Vorbereitungen vergeben.
Es ist dabei grundsätzlich anzustreben, dass bei sparsamster Wirtschaftsführung die Ausgaben durch die Veranstaltungseinnahmen gedeckt werden. Alle Veranstaltungen des Verbandes sind möglichst vertraglich zu regeln. 
 11. Jugendarbeit 
Im Bereich der Jugendarbeit erfolgt die Regelung im Rahmen der Jugendordnung. 
 12. Kostenerstattung 
 a ) Fahrtkosten 
Zu ordnungsgemäß einberufenen und genehmigten Sitzungen und Tagungen - Teilnahme von mindestens 3 Personen - sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Benutzung eigener Kraftwagen ist nur dann zugelassen, wenn dadurch eine Verbilligung der Kosten gegenüber der Bundesbahn oder eine Zeitersparnis erreicht wird.
Die Erstattung von PKW-Kilometergeld erfolgt nur bei Entfernungen bis 200 km. 
Bei Bundesbahnfahrten werden die Kosten der 2. Klasse erstattet. Straßenbahn- und Omnibuskosten von und zum Bahnhof bzw. der Tagungsstätte sind ebenfalls erstattungsfähig. 
Bei Benutzung eines eigenen PKW beträgt die Vergütung 0,30 €/km. 
 b )
Sitzungsgeld 
Für alle Sitzungen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 12,00 € gezahlt.
Die Dauer der Sitzung ist dabei unerheblich. 
c )
Tagegeld und Übernachtungskosten
Tage- und Übernachtungsgelder werden nach der Dauer der Inanspruchnahme durch eine im Verband-Interesse liegenden Aufgabe errechnet. Der Weg von und zur Wohnung (Hotel, Gasthof) ist mit einzubeziehen. Das gilt auch für die Vertretung von Verbandvorstandsmitgliedern bei Vereinen. 
Als Tagegeld werden gewährt 12,00 €
Als Übernachtungsgeld wird gewährt: 
Höchstbetrag von 60,00 €
Bei höheren Übernachtungskosten ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. 
 d )
Lehrgänge 
Die Kostenerstattung für Referenten betragen                                        13,00 €
Die Kostenerstattung für Koordinatoren betragen                                     7,50 €
Die Lehrgangsgebühren für Verbandlehrgänge, ausgenommen ist
der Leistungssport (RSG, Gerätturnen olympisch und Trampolin bei
Einladungslehrgängen) entsprechend der Ausschreibung.
 
Bei durchgeführten Lehrgängen werden die Lehrgangsgebühren nur zurückerstattet,
wenn der Lehrgangsteilnehmer sich 14 Tage vorher schriftlich abgemeldet
oder der Lehrgang vom Veranstalter abgesagt wird.
e ) Kampfrichter und deren Vergütung
 
geprüfte Kampfrichter Tagegelder                                                               12,00 €
kommt aber nur dann zur Anwendung, sofern die Vereine nicht verpflichtet sind, Kampfrichter zu stellen.
Bei Nichtbereitstellung eines Kampfrichters, entsprechend der Ausschreibung.
13 Allgemeine Verwaltungskosten 
Die in einem Amt des Verbandes anfallenden allgemeinen Kosten werden im Rahmen des Fachwarteetats erstattet bzw. aus dem Etat der Geschäftsführung. Sie sind formlos unter Vorlage der Originalbelege nachzuweisen. Porto- und Fernsprechausgaben sind in entsprechenden Aufstellungen aufzuführen. Ferngespräche und Telegramme sind auf unumgängliche Fälle zu beschränken. Kosten für Schreibhilfen sind vor Ersatz derselben beim Vorstand zur Genehmigung zu beantragen.
Die Beschaffung von Bürobedarf ist durch Vorlage der Originalrechnung nachzuweisen. 
 14 Kassenprüfung 
Die Kassenprüfung erfolgt durch die vom Verbandstag gewählten Kassenprüfer. 
 15 Nenngeld 
bei Wettkämpfen auf Verbandebene: 
Einzel: 7,00 € 
Mannschaft: 20,00 € 
Bei weiterführenden Wettkämpfen richten sich die Nenngelder nach den Vorgaben des jeweiligen Ausrichters. 

 
Beschlossen vom Hauptausschuss des Turnverband Rechter Niederrhein e.V.. am 20./21. November 2021 in Kalkar/Kehrum.
   
   

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