Ordnung für den Rechts- und Ehrenausschuss in PDF
03. November 2019
Ordnung für den Rechts- und Ehrenausschuss des Turnverband Rechter Niederrhein
   
1. Aufgaben und Zuständigkeit
1.1 Der Rechts- und Ehrenausschuss ist Verbandsgerichtbarkeit des TVRN nach den §§ 15 der Satzung.
Seine Zuständigkeiten ergeben sich aus § 15.4 der Satzung. Danach ist er zuständig:
1.1.1 bei Streitigkeiten 
die im Zusammenhang mit Satzungen und Ordnungen des TVRN,
dessen Tätigkeiten,
den Beschlüssen der Organe,
den von ihm getroffenen Vereinbarungen
sowie den Vereinen, den Vereinen untereinander,
zwischen den Organen untereinander,
  zwischen dem TVRN und den Amtsträgerinnen, bzw. Amtsträgern, bzw. den Organen des TVRN entstehen. 
1.1.2 als letzte verbandsinterne Instanz in allen Streitigkeiten:
sofern Satzung und Ordungen des TVRN oder
Satzungen und Ordnungen dies vorsehen und darin geregelte Rechtsweg ausgeschöpft ist.
2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 
2.1 Der Rechts- und Ehrenausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und drei Stellvertretern/innen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Sie sollen lebens- und verbandserfahrene Verbandsmitglieder sein und dürfen nicht dem Hauptausschuss des TVRN angehören. 
2.2 Die gewählten Mitglieder und Stellvertreter/innen wählen in einer vom lebensältesten Mitglied einberufenen konstituierenden Sitzung den Vorsitzenden / die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in bei mindestens fünf Anwesenden mit einfacher Mehrheit. Die Sitzung soll zu Beginn der Wahlperiode durchgeführt werden. 
2.3 Der Rechts- und Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit seinem/seiner Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in und drei weiteren Mitgliedern. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden übernimmt dessen/deren Stellvertreter/in den Vorsitz. 
2.4 Zu jeder Sitzung ist als Reserve zusätzlich ein stellvertretendes Mitglied nach der alphabetischen Reihenfolge einzuladen.
Bei Verhinderung eines Mitgliedes wird ein/e Stellvertreter/in in alphabetisch wechselnder Reihenfolge hinzugezogen. 
2.5 Der Rechts- und Ehrenausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 
   
3.
Antragsrecht 
3.1
Der Rechts- und Ehrenausschuss wird nur auf Antrag tätig. 
3.2
Antragsberechtigt sind: 
3.2.1
die Mitglieder der Organe und Gremien des TVRN gemäß § 12 der Satzung. 
3.2.2 die Mitglieder des TVRN gemäß § 5 der Satzung. 
3.2.3 Mitglieder eines Mitgliedsvereins, wenn die Satzung oder Rechtsordnung des Vereins
ein Rechtsmittel an den Rechts- und Ehrenausschuss des TVRN zulässt.
Die Zuständigkeit beschränkt sich auf Fälle der Absatz 1 dieser Ordnung genannten Art.
3.2.4 Mitglieder von Mitgliedsvereinen in Fällen, in denen eine Zuständigkeit ihres Vereins
nicht gegeben ist.
3.3 Anträge können nur gestellt werden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Streitigkeiten, spätestens drei Monate nach dem der/die Antragsteller/in von dem Sachverhalt Kenntnis erhalten hat. 
   
4. Verfahren 
4.1
Anträge auf Einleitung eines Verfahrens sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Erforderliche Beweismittel sind anzugeben. Der/die Vorsitzende stellt den Antrag den Beteiligten unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist zu dem Antrag zu äußern.
Der/die Vorsitzende und der von ihm/ihr nach Nr. 4.5 Beauftragte können sich zur Geschäfts-abwicklung der Geschäftsführung des TVRN bedienen. 
4.2
Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten / eine Bevollmächtigte vertreten lassen. Ist ein Bevollmächtigter / eine Bevollmächtigte bestellt, so sind sämtliche Mitteilungen des Rechts- und Ehrenausschusses an diesen/diese zu richten. 
4.3
In der Regel wird mündlich und in Anwesenheit der Beteiligten verhandelt. Mit Einverständnis der Beteiligten kann jedoch auch im schriftlichen Verfahren verhandelt und entschieden werden. 
4.4
Formwidrige, unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Rechts- und Ehrenausschusses ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden. Der Beschluss ist zu begründen. 
4.5
Mit der Vorbereitung der Verhandlungen und mit der Erhebung von Beweisen außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der/die Vorsitzende jedes Mitglied des Rechts- und Ehrenausschusses beauftragen. 
4.6
Von der Mitwirkung bei einem Verfahren sind Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses ausgeschlossen, wenn sie selbst, Angehörige oder engere Bekannte der Beteiligten oder Mitglieder desselben Vereins, an der Sache persönlich beteiligt oder sonst in der Sache befangen sind. Bei Meinungsverschiedenheiten hierüber entscheidet der Rechts- und Ehrenausschuss ohne Stimmrecht des betroffenen Mitgliedes. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden
den Ausschlag. 
4.7
Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses können bei begründeter Besorgnis der Befangenheit ihre Mitwirkung bei einem Verfahren selbst ablehnen. Die Beteiligten haben aus dem gleichen Grunde das gleiche Recht der Ablehnung von Mitgliedern des Rechts- und Ehrenausschusses. Über den Ablehnungsantrag entscheiden die nicht befangenen bzw. als solche bezeichneten Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses. 
4.8
Der/die Vorsitzende leitet die Verhandlung. Die Beweise werden auf Grund eines Beweisbeschlusses erhoben durch 
 a) Inaugenscheinnahme
b) Urkunden
c) Zeugenbekundungen
 d) Sachverständigen-Gutachten
4.9
Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen hat einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu erfolgen.
Der Rechts- und Ehrenausschuss kann die Anwesenheit eines Gutachters während der ganzen Verhandlung zulassen. 
   
5.
Entscheidung 
5.1
Der Rechts- und Ehrenausschuss entscheidet durch Beschluss. Dieser ergeht nach geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit. Es wird offen abgestimmt.
Der Beschluss ist im Wortlaut festzulegen und durch die Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses zu unterschreiben. Er ist durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder ein von diesem/dieser bestellten Mitglied schriftlich zu begründen und den Beteiligten innerhalb von vier Wochen durch Einschreibebrief mit Rückschein bekannt zu geben. 
5.2
War bei Streitigkeiten oder Verfehlungen eine gütliche Erledigung nicht möglich, so kann der Rechts- und Ehrenausschuss erkennen auf 
 
a) Verweis,
b) zeitlich begrenzten (bis zu 2 Jahren) oder dauernden Ausschluss von der Begleitung eines Amtes im TVRN,
c) zeitlich begrenzten (bis zu 2 Jahren) oder dauernden Ausschluss aus dem TVRN. 
5.3
Die Entscheidungen des Rechts- und Ehrenausschusses sind für alle Mitglieder,
Organe, Gremien und Gliederungen des TVRN verbindlich. 
   
6.
Niederschrift 
Über die mündliche Verhandlung vor dem Rechts- und Ehrenausschuss ist eine Niederschrift anzufertigen. 
Die Niederschrift soll enthalten: 
 a) Ort und Tag der Verhandlung,
b) die Namen der bei der Verhandlung tätigen Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses,
c) Art der Verhandlung,
d) die Namen der erschienenen Beteiligten, Beauftragten oder Bevollmächtigten,
e) Verlauf der Verhandlung,
f) die genaue Bezeichnung der gestellten Anträge,
g) die Entscheidung des Rechts- und Ehrenausschusses. 
Der/die Vorsitzende bestimmt den/die Schriftführer/in.
Die Niederschrift ist von dem/der Verhandlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben. 
   
7.
Kostenerstattungspflicht 
 
Antragsteller, ausgenommen Organe und die in § 12 der Satzung des TVRN genannten Gremien, haben zur Durchführung eines Verfahrens einen Kostenvorschuss von € 300,- zu zahlen. Wird das Verfahren unverhältnismäßig aufwendig, so kann der Rechts- und Ehrenausschuss dessen Fortführung von weiteren Kostenvorschüssen abhängig machen. Der Rechts- und Ehrenausschuss hat in seiner Entscheidung über die Kosten endgültig zu befinden. War der Antrag unbegründet, so verfällt die Vorschusssumme an den TVRN. War er ganz oder teilweise unbegründet, so wird sie in entsprechendem Verhältnis zurückerstattet, gegebenenfalls zu Lasten des/der Unterliegenden. 
   
8.
Wiederaufnahme 
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens kann nur entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen erfolgen. 
   
9. Gnadenrecht 
Eine etwaige Begnadigung wird durch einen Gnadenausschuss ausgeübt. Er setzt sich aus drei am Verfahren nicht beteiligt gewesenen Mitgliedern des Rechts- und Ehrenausschusses zusammen. Die übrigen Mitglieder des Gnadenausschusses sind in alphabetischer Reihenfolge (entsprechend Absatz 2.3 dieser Ordnung) hinzuzuziehen. 
   
10.
Schlussvorschriften 
Akten und Urkunden werden nach Abschluss des Verfahrens bei der TVRN -Geschäftsstelle aufbewahrt. Nach fünf Jahren können auf Anordnung des/der Vorsitzenden des Rechts- und Ehrenausschusses die Akten, mit Ausnahme der Verhandlungsniederschriften und Entscheidungen mit Gründen, vernichtet werden. Diese sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Bei Änderungen oder Neufassungen der Ordnung für den Rechts- und Ehrenausschuss des TVRN ist den Mitgliedern des Ausschusses umgehend eine aktuelle Fassung zuzustellen. 
Die Rechts- und Ehrenordnung des TVRN wurde vom Hauptausschuss des TVRN am 03. November 2019 in Kalkar beschlossen und ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. 
   

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